Besteuerung der Rente – wie viel zahlen wir im Alter?

Endlich in Rente und endlich nichts mehr mit dem Finanzamt zu tun haben. Darauf freuen sich viele, doch stimmt das wirklich? Musst du als Rentner keine Steuerklärung machen? Ist die Rente steuerfrei oder müssen wir im Alter Steuern bezahlen? In meinem heutigen Artikel möchte ich auf die wichtigsten Fragen der steuerlichen Aspekte nach dem Ende der Berufstätigkeit eingehen, auch wenn ich als freiberuflicher DATEV Buchhalter meistens für aktive Unternehmer tätig bin. Schließlich ist die Frage der Rentenbesteuerung früher oder später gewiss für viele Personen interessant.

Erst kommt die Arbeit, dann das Vergnügen – die Rente

Fast 22 Millionen Personen bezogen laut Statistischem Bundesamt im Jahr 2022 Bezüge aus gesetzlicher, betrieblicher oder privater Rente. Menschen, die in die Deutsche Rentenversicherung einbezahlt haben, erhalten nach ihrem Arbeitsleben eine Altersrente. Je nach Höhe der Einkünfte und Rentenantritt, können möglicherweise ebenfalls Steuern anfallen. Neben der Altersrente sind auch die Erwerbsminderungsrente, die Witwen- und Witwer-, die Waisenrente sowie Bezüge aus einer Betriebs- oder Privatrente einkommensteuerpflichtig. 

Im Jahr 2005 wurde mit der Einführung des Alterseinkünftegesetzes die Besteuerung der Alterseinkünfte neu geregelt und unter anderem der Rentenfreibetrag eingeführt. Was das genau ist, warum das Jahr des Renteneintritts für die Höhe des Rentenfreibetrages relevant ist und was es mit dem Steuerfreibetrag auf sich hat, erkläre ich dir im Folgenden. Die individuelle Ermittlung der Steuerpflicht ist von Person zu Person verschieden und hängt von vielen unterschiedlichen Faktoren ab. Ich möchte hier nur auf Grundlegendes zur Rentenbesteuerung hinweisen. Für eine Berechnung deiner persönlichen Steuerpflicht als Rentner empfehle ich eine Terminvereinbarung bei einem Steuerberater deines Vertrauens.

Was versteht man unter dem Rentenfreibetrag?

Wie der Name bereits vermuten lässt, ist der Rentenfreibetrag jener Betrag, für den du keine Einkommensteuer bezahlen musst. Dabei spielt das Jahr des Renteneintritts eine zentrale Rolle in Sachen Rentenbesteuerung. Wer vor 2005 in Rente ging, muss lediglich 50 Prozent seiner Rente versteuern. Ab 2005 verringert sich der Rentenfreibetrag schrittweise, bis die Rente schlussendlich bei Renteneintritt im Jahr 2040 vollständig steuerpflichtig sein wird. 

Wer beispielsweise im Jahr 2020 in Rente geht, muss 80 Prozent seiner Bezüge mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern; der Rentenfreibetrag von 20 Prozent bleibt steuerfrei. Jährlich erhöht sich der zu versteuernde Anteil um 1 Prozent, sodass er sich 2021 auf 81 Prozent, 2022 auf 82 Prozent und so weiter beläuft, bis du schließlich im Jahr 2040 zu 100 % steuerpflichtig bist. Der Rentenfreibetrag wird bei Rentenantritt individuell berechnet und bleibt in den Folgejahren unverändert. Da die meisten Personen unterjährig in Rente gehen, wird der Rentenfreibetrag erst im zweiten Rentenbezugsjahr von der vollen Jahresbruttorente berechnet. 

Ein fiktives Beispiel:

Jürgen ging am 1. September 2020 in Rente. Damit steht ihm ein Rentenfreibetrag von 20 Prozent zu. Der Rentenfreibetrag wird erst aus der vollen Jahresbruttorente des zweiten Rentenbezugsjahrs errechnet, da er 2020 lediglich vier Monate lang Rente bezogen hat.

2021 betrug Jürgens Jahresbruttorente 14.000 Euro. Der Rentenfreibetrag in Höhe von 20 Prozent liegt damit bei 2.800 Euro. Der steuerpflichtige Anteil beträgt somit 11.200 Euro. Jürgens einmal ermittelter Rentenfreibetrag von 2.800 Euro bleibt auch in den Folgejahren unverändert – steigt die künftige Rente durch Rentenanpassungen, erhöht sich dementsprechend der steuerpflichtige Anteil.

Steuern musst du erst bezahlen, wenn deine Bezüge den Grundfreibetrag übersteigen

Ob du für deine Rentenbezüge tatsächlich Steuern bezahlen musst, hängt von deiner persönlichen Einkommenshöhe ab. Erst wenn die Summe deiner gesamten Einkünfte (Rente plus mögliche Nebeneinkünfte, zB. zusätzliche Einkünfte, Vermietung/Verpachtung) den Grundfreibetrag übersteigt, greift die Besteuerung tatsächlich. Dein steuerpflichtiger Anteil kann sich noch durch verschiedene Abzugsposten reduzieren. So kannst du unterschiedliche Ausgaben, wie 

  • Gesundheitskosten (Arzt, Medikamente, Krankenhausaufenthalte)
  • Altersentlastungsbeitrag für Rentner über 64 Jahre
  • Beiträge zur gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung 
  • Beiträge zur privaten Haftpflicht-, oder Unfallversicherung
  • Spenden 
  • Rechnungen für Handwerker 
  • Kosten für Pflegedienste 
  • Kosten für Haushaltsdienste u.a.

steuerlich geltend machen. Der Grundfreibetrag wird jährlich angepasst. Im Jahr 2022 lag er für ledige Personen bei 10.347 Euro und für Verheiratete bei 20.694 Euro. Je höher dein Rentnereinkommen ist, desto höher ist auch dein persönlicher Steuersatz. So liegt der Eingangssteuersatz für Rentner bei 14 Prozent, der Reichensteuersatz bei 45 Prozent. Übrigens sind rund drei Viertel der Rentnerhaushalte Schätzungen zufolge bei Renteneintritt nicht steuerpflichtig. Das kann sich jedoch dank der jährlichen Rentenanpassungen im Laufe der Zeit ändern. Übersteigen die Gesamteinkünfte abzüglich Rentenfreibetrag und Sonderausgaben den jährlichen Grundfreibetrag, sind auch Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Wann musst du als Rentner beim Finanzamt eine Steuererklärung abgeben?

Grundsätzlich müssen alle Rentner eine Steuererklärung abgeben, wenn sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden. Es empfiehlt sich nicht, eine solche Aufforderung zu ignorieren, da das Finanzamt in solchen Fällen einfach eine Schätzung der Steuerlast vornehmen kann. Nicht selten führen solche Schätzungen zu empfindlichen Steuernachzahlungen. Solltest du daher vom Finanzamt eine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung erhalten, reagiere zeitnah und komm deiner Mitteilungspflicht rasch nach.

In allen anderen Fällen gilt: Eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung entsteht erst, wenn dein steuerpflichtiges Jahreseinkommen über dem jährlichen Grundfreibetrag (siehe oben) liegt. 

Nachgelagerte Besteuerung der Rente und Streit um Doppelbesteuerung

Seit 2005, mit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes, werden die Renten nachgelagert besteuert. Genau wie Erwerbstätige müssen Rentner ihre steuerpflichtigen Einkünfte mit dem persönlichen Steuersatz versteuern. Hintergrund dabei ist, dass die Versicherungsbeiträge, die während der Beitragspflicht größtenteils steuerfrei gestellt waren, bei Zufluss der Rente besteuert werden. Die Änderung betrifft neben der gesetzlichen auch die private Rente, weshalb auch die Rürup und die Riester Rente steuerpflichtig sind.

Gemäß dem Bundesfinanzhof ist diese Besteuerung der Alterseinkünfte verfassungsgemäß und liegt keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vor. Zuletzt hat der Bundesfinanzhof im Mai 2021 die Klagen zweier Rentner abgewiesen und die derzeitigen Regelungen bestätigt. Allerdings fordert der Bundesfinanzhof nunmehr eine Änderung der Grundlage zur Berechnung der Rentenbesteuerung, da späteren Rentnerjahrgängen bei der jetzigen Gesetzeslage eine Doppelbesteuerung droht. Es bleibt nunmehr abzuwarten, wie das Bundesfinanzministerium das Problem in Zukunft lösen wird. Eine Reform der Einkommensteuer steht in der nächsten Legislaturperiode bereits auf der politischen Agenda, möglicherweise wird dabei auch die Rentenbesteuerung geändert.

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