Die Nachhaltigkeitsberichterstattung und ihre neuen Vorgaben

Jetzt ist es fix – über die bereits im April 2021 von der EU-Kommission vorgeschlagene Änderung der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen konnte im Sommer 2022 eine vorläufige Einigung erzielt werden. Das Europäische Parlament und der Rat unterstreichen mit diesem Vorschlag der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ihre Ambitionen, Europa in Sachen nachhaltiger Wirtschaft an die Spitze zu bringen.

Wie ist die aktuelle Situation?

Bereits seit 2017 sind Kreditinstitute, Finanzdienstleister, Versicherungsunternehmen sowie große kapitalmarktorientierte Unternehmen gemäß der Nonfinancial Information (NFI)-Richtlinie zur Abgabe eines jährlichen Nachhaltigkeitsberichtes (CRS) verpflichtet. Ob sie die Informationen über die nichtfinanziellen Aspekte in ihrem Lagebericht oder separat in einem eigenen Nachhaltigkeitsbericht offenlegen, bleibt den betroffenen Unternehmen überlassen. Sie können dabei auf spezielle nationale, internationale oder europäische Berichtsformate zurückgreifen. Die Berichtspflicht umfasst Angaben zum Verständnis der Geschäftsergebnisse, des Geschäftsverlaufes sowie der Lage der Gesellschaft. 

Inhaltlich und thematisch müssen zu folgenden Aspekten nichtfinanzielle Informationen offengelegt werden:

  • zum Unternehmen und seinem Geschäftsmodell
  • Angaben zum Diversitätskonzept
  • Bericht über wesentliche Risiken und gesetzter Maßnahmen zu ihrer Steuerung
  • Leistungsindikatoren über Bestechungs- und Korruptionsbekämpfung sowie
  • Sozial-, Umwelt- und Arbeitnehmerbelange und
  • Menschenrechte

In der Praxis zeigte sich jedoch, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen den Unternehmen bei der verpflichteten Berichterstattung zum Teil einen zu großen Spielraum geben. In einigen Fällen sind die Informationen nicht vollständig und selbst in der gleichen Branche lassen sich Unternehmen oftmals nur schwer vergleichen.

Die neue EU-Richtlinie zielt genau darauf ab, diese Lücken in den geltenden Vorschriften zu schließen und die Qualität der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu verbessern. Greenwashing soll damit nicht mehr möglich sein. Betroffene Unternehmen sollen in ihren Bemühungen zu nachhaltigerem und verantwortungsvollerem Handeln gefördert und unterstützt werden. 

Nichtfinanzielle Berichterstattung rückt immer stärker in den Fokus

Mit den neuen Vorgaben zur EU-Richtlinie sollen europäische Konsumenten und Anleger besser über die Auswirkungen von Firmen auf Umwelt, soziale Rechte und Menschenrechte gleichermaßen informiert werden. Mit den Nachhaltigkeitsberichten machen Unternehmen detaillierte nichtfinanzielle Informationen für unterschiedliche Interessentengruppen – Stakeholder und Shareholder – zugänglich und veröffentlichen transparente und gut verständliche Angaben zu ihren Geschäftsmodellen und Corporate Governance. 

Immer mehr Verbraucher, Anleger und Investoren sind heutzutage an einer umfassenden Berichterstattung über nichtfinanzielle Aspekte interessiert. Ökologische und soziale Belange, aber auch die Frage, wie Unternehmen ihre Risken in Zukunft besser erkennen und diesen begegnen können, wie sie mit der Bekämpfung von Korruption und Bestechung umgehen und vieles mehr rücken verstärkt in den Fokus.

Die neue Richtlinie gilt zukünftig für deutlich mehr Unternehmen

In Zukunft sollen nicht nur große Unternehmen öffentlichen Interesses, sondern wesentlich mehr Firmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet werden. Von der neuen EU-Richtlinie sind auch mittlere und kleinere, an geregelten Märkten notierte, Unternehmen (KMU) betroffen. Für Deutschland bedeutet das eine Vervielfachung der von der verpflichtenden Berichterstattung betroffenen Unternehmen. 

Unabhängig davon, ob große Firmen an der Börse notiert sind oder nicht, müssen sie nach der neuen CSRD Verordnung einen Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen, wenn sie mindestens zwei der nachstehenden Merkmale erfüllen:

  • 250 Beschäftigte
  • Bilanzsumme 20 Mio. Euro 
  • Nettoumsatz 40 Mio. Euro

Künftig müssen neben großen Unternehmen auch börsennotierte kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) einer Berichtspflicht nachkommen, wenn sie zwei der nachfolgenden Größenmerkmale erfüllen:

  • 10 Beschäftigte
  • Bilanzsumme 350.000 Euro
  • Nettoumsatz 700.000 Euro

Für KMUs ist jedoch eine Übergangsregelung vorgesehen. Sie können eine „Opt-out“ Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen, wodurch sie bis 2028 von der Anwendung der EU-Richtlinien ausgenommen sind. Die Vorschriften gelten auch für nicht-europäische Unternehmen, sofern sie eine Zweigniederlassung oder eine Tochterfirma in der EU haben und ihr Nettoumsatz mindestens 150 Mio. Euro beträgt. 

Ab wann gelten die Vorgaben?

Die Beitragspflicht soll bereits ab 2024 gelten, wobei die Anwendung in drei Stufen erfolgt:

Ab 01. Januar 2024 sind große Unternehmen zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet, für die bereits die NFI-Richtlinien gelten.

Ab 01. Januar 2025 gilt die Berichtspflicht für alle großen Unternehmen, die derzeit noch nicht der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen unterliegen und

ab 01. Januar 2026 sind auch kleinere und mittlere börsennotierte Unternehmen (KMU) zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet, wobei für KMUs noch eine Übergangsregelung bis 2028 vorgesehen ist.

Verbindliche, einheitliche Standards und unabhängige Prüfung 

Verpflichtende, einheitliche Standards sollen die Nachhaltigkeitsbericht besser vergleichbar machen. Die EU plant daher die Einführung verbindlicher Berichtsstandards für die nachhaltigkeitsbezogenen Angaben, die der Berichtspflicht unterliegen. Bereits im Oktober 2022 will die EU-Kommission einen allgemeingültigen Standard verabschieden. Im nächsten Schritt ist bis Oktober 2023 die Erarbeitung spezifizierter Berichts- und einfacherer KMU-Standards vorgesehen. 

Unabhängige zertifizierte Prüfer sollen sicherstellen, dass die Unternehmen die Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung einhalten. Dadurch soll die Qualität der Berichterstattung gewährleistet sein. Auch nichteuropäische Unternehmen, die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, müssen die EU Zertifizierungsstandards erfüllen und den Bericht von einem akkreditierten Prüfer zertifizieren lassen.

Verpflichtende Veröffentlichung und Sanktionen 

Bislang wurde Unternehmen eine gewisse Flexibilität bei der Offenlegung ihres Nachhaltigkeitsberichts gewährt. Im Sinn eines einheitlichen Berichtsformates wird die Berichterstattung zukünftig zwingend im Lagebericht zu verankern sein. Ein maschinenlesbares XHTML-Format soll dabei die Auswertung der Informationen erleichtern.

Zur Einhaltung der Berichtspflicht soll die Berichterstattung in die handelsrechtlichen Sanktionierungsregelungen eingegliedert werden. Die Mitgliedstaaten sehen bei Verstößen gegen die Pflicht zur Veröffentlichung nichtfinanzieller Informationen eines berichtspflichtigen Unternehmens unterschiedliche Sanktionen und Verwaltungsmaßnahmen vor:

  • ein öffentliches Statement über die Art des Verstoßes inklusive der Nennung der dafür verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person
  • eine Weisung, mit der die verantwortliche juristische oder natürliche Person aufgefordert wird, das, den Regelverstoß darstellende, Vorgehen einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen
  • behördliches Bußgeld (wobei die Höhe nicht explizit vorgegeben ist, sondern sich am Verstoß orientieren soll)

Unterstützung bei der Berichterstattung

Die neuen EU-Richtlinien erfordern für zahlreiche Unternehmen eine umfangreiche Vorbereitung zur Einhaltung der neuen Vorschriften. Solltest du dich noch nicht mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung auseinandergesetzt haben, empfehle ich dir, dich frühestmöglich damit vertraut zu machen, damit du nicht von den CSRD-Erfordernissen überrascht wirst. Nachhaltigkeit wird für Unternehmen auch in Zukunft eine große Rolle spielen. Firmen, die sich diesem Thema erfolgreich und umfassend widmen, haben Vorteile im Wettbewerb mit anderen Unternehmen, beim Rekrutieren neuer Mitarbeiter und am Kapitalmarkt. 

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